Satzung für die Sektion Wildsteig e.V. des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV)
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Sektion Wildsteig e.V. des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und hat seinen Sitz in Wildsteig. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weilheim eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck der Sektion ist, die Kenntnisse im Hochgebirge zu erweitern, das Bergsteigen, Wandern und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und dadurch die Liebe und Bindung zur Heimat zu pflegen und zu stärken.
- Die Sektion ist parteipolitisch und konfessionell neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf Chancengleichheit von Männern und Frauen.
- Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendhilfe.
- Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgabe, die dem Zwecke der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufs, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
- Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen; c) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichtung und Erhaltung von Wegen;
- Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen; e) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
- Veranstaltungen von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks.
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V. Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
- die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
- Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
- in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
- Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
- jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
- ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Alle volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
- Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine Haftung der Sektion für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
- Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
§ 7 Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Während des laufenden Jahres eingetretene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Der Sektionsanteil des Beitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
- Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme
- Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
- Bei der Erstaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederersammlung festgesetzt wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes Sektionsorgan.
- Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet: a) durch Austritt c) durch Streichung b) durch Tod d) durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
- Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
- Auf Antrag des Sektionsvorstandes kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
- Ausschließungsgründe sind: a) Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden; b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV; c) gröblicher Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
- Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektionsvorstand eingelegt werden.
- Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
§ 13 Organe der Sektion Organe der Sektion sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Hüttenausschuss Vorstand.
§ 14 Zusammensetzung
- Die Vorstandschaft besteht aus dem Ersten Vorstand, dem Zweiten Vorstand, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jungmannschaftsleiter, dem Hüttenreferenten und dem Vereinsheimreferenten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Einspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann.
§ 15 Vertretung Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der erste Vorstand, der zweite Vorstand und der Schatzmeister haben Einzelvertretungsbefugnis; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 250,-- EUR, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorstand nur bei Verhinderung des Ersten Vorstandes und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Ersten oder Zweiten Vorstandes handeln.
§ 16 Aufgaben Die Vorstandschaft stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 17 Geschäftsordnung
- Die Vorstandschaft wird vom Ersten Vorstand, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorstand, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Die Sektion kann Besoldete anstellen.
§ 18 Jugendarbeit
Der Jungmannschaftsleiter kann bei seiner Arbeit mit der Sektionsjugend nach Bedarf durch Gruppenleiter unterstützt werden, die im Einvernehmen mit den Junioren- und Jugendbergsteigern durch den Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren bestellt werden.
§ 19 Der Hüttenausschuss
- Der Hüttenausschuss besteht aus dem Hüttenreferenten und drei Beisitzern.
- Der Hüttenausschuss erledigt alle Aufgaben, die aus der Pachtung der Lähnbachhütte entstehen wie: Festlegung der Bewirtungs- und Übernachtungsbeiträge, Arbeitseinsätze, Aussprechung eines Aufenthaltsverbotes bei entsprechender Begründung sowie die Führung der Hüttenkasse.
- Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Hüttenreferent.
Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
- Die Vorstandschaft beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen der Sektion bestimmte Blatt eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
- Die Vorstandschaft kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes beantragt.
§ 21 Aufgaben
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: a) den Geschäftsbericht der Vorstandschaft und die Jahresrechnung entgegenzunehmen b) die Vorstandschaft zu entlasten c) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen d) Vorstandschaft, Hüttenausschuß und Rechnungsprüfer zu wählen e) die Satzung zu ändern f) die Sektion aufzulösen.
- Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmrechtsenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22 Geschäftsordnung
Der Erste oder Zweite Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muß. Sie muß vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet sein. Rechnungsprüfer, Auflösung.
§ 23 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 24 Auflösung Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluß kann nur dahin lauten, daß das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannter Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen, noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Beschlossen am 03.12.1983
Geändert am 22.11.1986
Geändert am 24.11.1989
Geändert am 22.11.1996
Geändert am 24.11.2000
Geändert am 21.11.2003
Geändert am 23.11.2007